Verwaltungsakt

Inhalt

Allgemein

Was ist ein mehrstufiger Verwaltungsakt?

Ein mehrstufiger Verwaltungsakt ist gegeben, wenn ein VA erst nach Mitwirkung einer oder mehrerer anderer Behörden bedarf.

Haben die Zustimmungshandlungen der anderen mitwirkenden Behörden bei einem mehrstufigen VA selbst VA-Charakter?

Nur, wenn sie eine selbstständige Regelungswirkung gegenüber dem Bürger besitzen.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Behörde nicht nur vorbereitend an dem mehrstufigen Verwaltungsakt mitwirkt, sondern ihr die alleinige Wahrnehmung bestimmter Interessen übertragen ist. Hat die letztentscheidende Behörde dagegen selbst ebenfalls diese Prüfung durchzuführen, so liegt erst darin der VA.

Wann endet die Wirksamkeit eines VA?

Grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) oder durch Erledigung (wenn er also keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann).

Was bedeutet formelle Bestandskraft? Was bedeutet formelle Bestandskraft?

Formelle Bestandskraft bedeutet, dass ein VA nicht mehr angefochten werden kann.

Bei der materiellen Bestandskraft wird dagegen auf dessen materiellrechtliche Wirkungen abgestellt. Solange diese noch bestehen, ist der VA materiell bestandskräftig.

Wann richtet sich die Zustellung nach welchem Gesetz?

Die Frage des jeweils für Zustellungen im Verwaltungsrecht anwendbaren Gesetzes ist höchst unübersichtlich und nicht immer einfach zu klären. Die grundsätzliche, sich schon aus dem Föderalismusprinzip ergebende Zuordnung, wonach Landesbehörden nach Landesgesetzen, Bundesbehörden dagegen nach Bundesgesetzen handeln, ist leider nicht hundertprozentig korrekt.

Nach dem bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) stellen gemäß § 1 Abs. 1 VwZVG zu:

  • bayerische Landesbehörden
  • Bezirke, Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht des Freistaats unterstehen

Nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) stellen zu:

  • Bundesbehörden
  • Landesfinanzbehörden (§ 1 Abs. 1 und 3 VwZG)
  • Widerspruchsbehörden (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da es sich hier bereits um ein gerichtliches Vorverfahren handelt, das folglich nach den Prozessordnungen des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) stattfinden muss

Die Sondervorschriften der Abgabenordnung (AO) sind gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) relevant, wenn Gemeindesteuern erhoben werden. Allerdings modifiziert das KAG die Verweisung in § 122 Abs. 5 Satz 2 KAG dahingehend, dass nicht das VwZG, sondern das VwZVG anzuwenden ist. AO und VwZVG sind also nebeneinander anwendbar.

Im Verwaltungsprozess selbst wird nach den Vorschriften der ZPO (§§ 166 bis 195) zugestellt, § 56 Abs. 2 VwGO.

Insgesamt muss man sagen, dass diese Vorschriften aber relativ wenig praktische Bedeutung besitzen, da fast alle Behörden – aufgrund ihrer Erfahrung beim Erlassen zahlreicher Bescheide – korrekt zustellen. Eine unrühmliche Ausnahme bilden die Landesrundfunkanstalten. Fehler in diesem Bereich kommen fast ausschließlich im Rahmen juristischer Klausuren vor.

Und sogar, wenn der Bürger Formfehler geltend machen kann, nützt ihm dies in aller Regel nicht viel, da der Verwaltungsakt dann eben inhaltlich identisch und formell korrigiert erneut erlassen wird. Insofern ist es meist deutlich produktiver, gegen den Inhalt einer behördlichen Verfügung vorzugehen.

Was ist der Unterschied zwischen Auflagen und Bedingungen?

Eine Auflage statuiert eine bestimmte Pflicht, der der Empfänger nachkommen muss. Sie ist jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass die gleichzeitig erteilte Genehmigung wirksam wird. Zur Erfüllung der Auflage muss er ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs angehalten werden.

Eine Bedingung ist dagegen Wirksamkeitsvoraussetzung für den gesamten Verwaltungsakt. Solange sie nicht erfüllt ist, kann von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden, da sie noch nicht wirksam geworden ist.

Wann liegt eine „hoheitliche Maßnahme“ im Sinne des § 35 VwVfG vor?

Maßnahme in diesem Sinne ist neben den explizit angeführten Beispielen der Verfügung oder Entscheidung jede Handlung, die einen festsetzenden Charakter hat.

Was ist eine Behörde im Sinne des § 35 VwVfG?

Der Begriff der Behörde definiert sich nach § 1 Abs. 4 VwVfG als „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Hierzu zählen auch Private, die durch gesetzliche Ermächtigung Staatsaufgaben wahrnehmen, sog. „Beliehene“, nicht jedoch reine Verwaltungshelfer.

Wann ist eine Maßnahme hoheitlich?

Hoheitlichkeit ist hier ein Gegenbegriff zur Privatrechtlichkeit. Die Handlung muss sich auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beziehen, also die Behörde nicht so handelt, wie dies jeder Private auch tun könnte. Eine privatrechtliche („fiskalische“) Tätigkeit ist z.B. der Abschluss eines Vertrags nach dem BGB.

Wann liegt eine Regelung vor?

Eine Regelung ist im Gegensatz zu einer schlicht hoheitlichen Maßnahmen gegeben, wenn die Maßnahme aus Sicht des Empfängers eine Rechtsfolge herbeiführen soll.

Keine Regelungen sind:

  • Realakte
  • Wissenserklärungen (Warnungen und Hinweise, Zahlungsaufforderungen)
Was ist der Unterschied zwischen einem Hinweis und einem feststellenden Verwaltungsakt?

Um ein Verwaltungsakt zu sein, muss dieser in irgendeiner Form eine Regelungswirkung beinhalten. Die ist bei einer Feststellung grundsätzlich fraglich, da diese an sich nicht regelt, sondern nur die Realität beschreibt. Ein Verwaltungsakt liegt nur dann vor, wenn diese Feststellung insofern eine Regelung darstellt als sie das Ergebnis eines behördlichen Vorgangs darstellt und festschreibt, also eine Klärung des Verhältnisses zwischen der Behörden und dem Adressaten vornimmt.

Was ist der Unterschied zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid?

Bei einem Zweitbescheid trifft die Behörde die ursprüngliche Entscheidung neu, es liegt also ein weiterer Verwaltungsakt (mit in der Regel gleichem Inhalt) vor. Gegen diesen können erneut die zulässigen Rechtsbehelfe ergriffen werden, auf eine vorherige Verfristung kommt es nicht an. Der Zweitbescheid tritt also an die Stelle des Erstbescheids.

Die wiederholende Verfügung verweist dagegen lediglich auf die bereits ergangene Entscheidung. Dies ist keine neue Entscheidung, diese Verfügung hat also keine eigenständige Regelungswirkung, gegen die man vorgehen könnte.

Was ist ein positiver Zweitbescheid? Was ist ein negativer Zweitbescheid?

Ein positiver Zweitbescheid hat einen anderen Inhalt als der ursprüngliche Bescheid, ein negativer denselben. In beiden Fällen ist der Zweitbescheid jedoch ein neuer VA, der selbstständig anfechtbar ist.

Was ist ein vorläufiger Verwaltungsakt?

Ein vorläufiger Verwaltungsakt wird erlassen, wenn ausnahmsweise noch nicht endgültig entschieden werden kann, aber trotzdem bereits eine Regelungswirkung gesetzt werden soll. Das häufigste Beispiel ist ein Subventionsbescheid unter Vorbehalt der späteren Einreichung von Geschäftszahlen.

Der vorläufige Verwaltungsakt ist als solcher zu bezeichnen. Seine spätere Umformung in einen endgültigen VA ist keine Rücknahme, sondern eine logische Konsequenz aus der zunächst verfügten Vorläufigkeit.

Wann wird ein vorläufiger Verwaltungsakt endgültig?

Die Behörde hat den Verwaltunsgakt endgültig zu erlassen, sobald die vorher bestehende rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit weggefallen ist, also sobald die Behörde abschließend entscheiden kann. Will der Betroffene dieses Ergebnis erreichen, kann er Verpflichtungsklage auf Erlass des endgültigen Verwaltungsakts einreichen.

Wann bezieht sich ein staatlicher Akt auf den Einzelfall?

Unproblematisch ist ein Akt einzelfallbezogen, wenn er sich nur an eine ganz bestimmte Person richtet. Aber auch Allgemeinverfügungen beziehen sich auf den Einzelfall, allerdings gleichzeitig auf viele ähnlich gelagerte Fälle. Im Einzelnen unterscheidet man:

  • personenbezogene Allgemeinverfügungen
  • sachbezogene Allgemeinverfügungen
  • benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen
Was ist eine personenbezogene Allgemeinverfügung?

Eine personenbezogene Allgemeinverfügung richtet sich anlässlich einer konkreten Situation an einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis von Personen.

Beispiele:

  • Verbot aufgrund von Bauarbeiten, einen öffentlichen Platz zu betreten
  • Verlängerung der Einreichungsfrist für Einkommensteuererklärungen mithilfe eines Steuerberaters
  • präventives Versammlungsverbot
Was ist eine sachbezogene Allgemeinverfügung?

Eine sachbezogene Allgemeinverfügung regelt eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer bestimmten Sache.

Beispiele:

  • Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr
  • Benennung eines Platzes
Was ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung?

Eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung betrifft die Möglichkeit der Benutzung einer Sache durch die Bürger. Dabei wird die Benutzbarkeit an sich (das „Ob“) häufig durch sachbezogene AV geregelt, die Art und Weise (das „Wie“) der Benutzung dagegen durch benutzungsregelnde AV.

Beispiele:

  • Verkehrsschild, das vorschreibt, wie die Straße zu benutzen ist
  • Badeverbot an einem öffentlichen See
Sind kommunalaufsichtliche Maßnahmen Verwaltungsakte?

Bei kommunalaufsichtlichen Maßnahmen ist die Frage, ob sie Außenwirkung besitzen. Ob dies so ist, kommt darauf an, welcher Art diese Maßnahme ist:

Rechtaufsichtliche Maßnahmen greifen in das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) ein. Sie wirken damit im Verhältnis zwischen Rechtaufsichtsbehörde und Gemeinde, haben also Außenwirkung.

Fachaufsichtliche Maßnahmen wirken dagegen innerhalb der kommunalen Entscheidungshierarchie, in der die Aufsichtsbehörde nur zweite Instanz ist. Damit handelt in diesem Sinne keine andere Behörde, sondern funktional gesehen immer noch dieselbe. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Weisungsrecht der Behörde tatsächlich gar nicht besteht.

Ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmen (§ 36 Abs. 3 des Baugesetzbuches) ein Verwaltungsakt?

Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens übergeht die Bauaufsichtsbehörde (das Landratsamt) die ablehnende Haltung der Gemeinde bzgl. eines Bauvorhabens. Dies greift in die gemeindliche Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG ein und stellt damit einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung dar.

Ist die Erteilung bzw. Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmen (§ 36 Abs. 3 des Baugesetzbuches) ein Verwaltungsakt?

Nein, dies ist lediglich ein Teilakt im Baugenehmigungsverfahren und wirkt zwischen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt). Das Einvernehmen hat somit keine Außenwirkung, sondern stellt einen internen Verfahrensschritt dar.

Kann ein VA genauso aufgehoben werden wie er erlassen wurde?

Man könnte meinen, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts ebenfalls einfach ein VA ist, der jederzeit erlassen werden kann und den Ursprungsbescheid aufhebt. Tatsächlich ist ein solcher „actus contrarius“ nicht möglich, es bedarf vielmehr einer Rücknahme (§ 48 VwVfG), eines Widerrufs (§ 49 VwVfG) oder eines Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG).

Die ausgeklügelten Vorschriften hierfür sollen einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verwaltung und denen des Betroffenen darstellen.

Was ist eine Erlöschensfeststellungsumdeutung?

Ein Verwaltungsakt, der eine Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder einen Widerruf (§ 49) enthält, kann als solcher rechtswidrig sein. Dann wäre er aufzuheben, der vorherige Bescheid würde weiter bestehen – was für den Bürger in dieser Konstellation meistens vorteilhaft ist, da in aller Regel eine Genehmigung oder ähnliche Erlaubnis aufgehoben wird.

Gemeinerweise kann die rechtswidrige Aufhebung aber noch „gerettet“ werden. Gemäß § 47 VwVfG ist die Umdeutung eines VA möglich, wenn das Ziel dadurch auf andere Weise (zumindest teilweise) erreicht wird. So könnte eine fehlerhafte Aufwendung trotzdem noch eine rechtmäßige Feststellung des Erlöschens oder der Nichtigkeit einer früheren Genehmigung umgedeutet werden. Für den Betroffenen ist das ähnlich ungünstig wie eine formelle Aufhebung.

Macht die Verletzung von Verwaltungsvorschriften einen Verwaltungsakt rechtswidrig?

Nein, grundsätzlich sind nur Außenrechtsnormen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts von Bedeutung. Außenrechtsnormen sind Gesetze, Verordnungen und Satzungen – egal, ob sie zum Völker-, zum Europa-, zum Bundes- oder zum Landesrecht gehören – sowie internationale Verträge. Verwaltungsinterna erzeugen dagegen keine Außenwirkung und sind insofern nicht beachtlich.

Allerdings kann sich ein mittelbarer Anspruch über Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) ergeben, wenn die Verwaltung (z.B. aufgrund ihrer internen Vorschriften) zahlreiche andere, gleich gelagerte Fälle in einer bestimmten Weise behandelt hat.

Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts entscheidend?

Grundsätzlich ist für die Beantwortung der Frage, ob ein rechtmäßiger oder rechtswidriger VA vorliegt, auf den Erlasszeitpunkt abzustellen. Eine später eingetretene Rechtsänderung ist nicht entscheidend.

Was besagt der Spezialitätsgrundsatz?

Nach dem Spezialitätsgrundsatz muss immer die speziellste Norm, deren Tatbestand erfüllt ist, als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine ebenfalls einschlägige allgemeinere Norm weitere Befugnisse eröffnen würde.

Warum ist auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wirksam?

Das deutsche Verwaltungsrecht unterscheidet verschiedene Fehler und Fehlerfolgen bei einem Verwaltungsakt.

Dabei geht es davon aus, dass nur besonders schwere Fehler den VA nichtig machen. Ein nichtiger VA entfaltet von vornherein keine Rechtswirkung, er wird behandelt als ob er nichts existieren würde. Daher muss man ihn auch nicht anfechten.

Die allermeisten Fehler führen aber nur dazu, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Er widerspricht dem Gesetz und kann aufgehoben werden, wenn gegen ihn Widerspruch oder Klage erhoben wird. Wird er aber nicht angefochten, wird er bestandskräftig und entfaltet volle Wirkung wie ein rechtmäßiger VA.

Sinn dieser Unterscheidung ist die Rechtssicherheit. Der Verwaltungsakt soll in aller Regel gültig sein, sofern er nicht angefochten wird. Der Adressat muss sich aktiv gegen ihn wehren, wenn er ihn nicht gegen sich gelten lassen will. Ist er dagegen mit dem VA einverstanden oder empfindet ihn nicht als so lästig, dass er Rechtsbehelfe ergreift, soll er dauerhaft wirksam sein.

Die Rechtmäßigkeit soll also zeitnah überprüft werden. Eine Ausnahme macht man nur bei derart schwerwiegenden Fehlern, dass der VA unmöglich bestehen bleiben kann und man daher Nichtigkeit annimmt.

Wann hat eine Maßnahme Außenwirkung?

Außenwirkung liegt dann vor, wenn der staatliche Akt Rechtsfolgen gegenüber eine Person, die außerhalb der Verwaltung steht, herbeiführen soll. Anders gesagt ist keine Außenwirkung gegeben, wenn die Entscheidung ein reines Verwaltungsinternum ist.

Wann hat eine beamtenrechtliche Maßnahme Außenwirkung?

Nur, wenn sie in die private Lebensführung des Beamten (im Gegensatz zu seiner Stellung als Staatsorgan) eingreift.

Was ist ein Sonderstatusverhältnis?

Damit sind bestimmte Näheverhältnisse zum Staat gemeint, in denen der Bürger quasi zum Teil des Staates wird. Beispiele sind Beamte, Soldaten, Strafgefangene und Schüler. Früher wurde vertreten, dass in diesem Verhältnis, auch als „besonderes Gewaltverhältnis“ bezeichnet, die Grundrechte nicht gelten sollen und ein Akt des Staates keine Außenwirkung hat.

Heute gilt das Sonderstatusverhältnis im Wesentlichen als überholt und als Untergrabung des Rechtsschutzes. An der Außenwirkung mangelt es nur dann, wenn der Adressat lediglich in seiner Amtsposition als Teil der Verwaltung betroffen ist, vor allem bei dienstlichen Weisungen gegenüber Beamten. Sobald seine persönliche Rechtsstellung in irgendeine Form betroffen ist, ist er Bürger wie jeder andere auch.

Was ist ein Intraorganstreit?

Der Intraorganstreit ist eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Mitgliedern eines Kommunalorgans, in der Regel einem Gemeinderat bzw. Stadtrat über die Rechte der einzelnen Mitglieder.

Die diesem Streit zugrunde liegenden Maßnahmen haben in der Regel keine Außenwirkung gegenüber dem Mitglied, sondern sind als Verwaltungsinterna zu behandeln. Daher stellen sie keine Verwaltungsakte dar, gegen die die Anfechtungsklage möglich wäre. Vielmehr ist die Feststellungsklage statthaft.

Bedarf es bei der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts einer vorherigen Anhörung?

Nein, Art. 28 BayVwVfG bezieht sich nur auf Fälle des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakt. Wird ein begünstigender VA unterlassen, wird nicht in bestehende Rechte des Bürgers eingegriffen, sondern seine Rechtsposition nur nicht erweitert.

Welche Wirkung hat ein Verwaltungsakt?

Der Verwaltungsakt als zentrales Instrument des behördlichen Handelns hat folgende Wirkungen:

  • materiell: Regelung einer verbindlichen Sachlage.
  • verfahrensrechtlich: Eröffnung der Anwendbarkeit des Art. 9 BayVwVfG.
  • vollstreckungsrechtlich: Bedeutung als Vollstreckungstitel.
  • prozessual: Bestimmung der richtigen Antrags- und Klageart.
Was ist die Tatbestandswirkung eines VA?

Die Tatbestandswirkung legt fest, dass die im VA getroffene Regelung zwischen den Beteiligten gilt. Bindend ist also nur der Tenor des VA.

Was ist die Feststellungswirkung eines VA?

Ist die Feststellungswirkung des VA gesetzlich vorgesehen, so gelten über den Tenor hinaus auch noch tatsächliche Feststellungen und inzident geprüfte Frage als verbindlich.

Was ist die Konzentrationswirkung eines VA?

Eine vorgeschriebene Konzentrationswirkung führt dazu, dass alle Genehmigungen, die im Rahmen sonstiger Verfahren notwendig wären, durch den VA mitumfasst sind.

Welche Formanforderungen an einen Verwaltungsakt sind zu beachten?

Kurz gesagt: Keine.

Art. 37 BayVwVfG sieht so viele Möglichkeiten vor, wie ein VA erlassen werden kann (bis hin zur Mündlichkeit), dass die allgemeinen Formanforderungen praktisch nie ein Problem sind.

Anders liegt der Fall nur, wenn Fachgesetze spezielle Formregelungen aufstellen, z.B. § 10 Abs. 7 BImSchG.

Was ist die Verwaltungsaktbefugnis?

Die Verwaltungsaktbefugnis ist die Ermächtigung der zuständigen Behörden, in einem bestimmten Rechtsgebiet gerade durch VA zu handeln.

Wann besteht eine Verwaltungsaktbefugnis?

Die VA-Befugnis besteht, wenn sie nicht ausdrücklich geregelt ist, immer dann, wenn gesetzliche Regelungen öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten des Bürgers begründen. Diese Rechte und Pflichten kann die Behörde dann auch mittels VA feststellen und durchsetzen.

Wie kann die Behörde auf einen rechtswidrigen VA reagieren?

Möchte die Behörde den VA im Grundsatz aufrechterhalten und lediglich den Fehler abstellen, so kommt eine Heilung gemäß Art. 45 BayVwVfG in Betracht. Dabei holt die Behörde die verletzte Voraussetzung einfach nach.

Möglich ist auch eine Umdeutung gemäß Art. 47, wenn der VA in der umgedeuteten Form rechtmäßig ist und das Ziel der Behörde genauso erreicht wird.

Schließlich ist auch noch eine Aufhebung in Form der Rücknahme (Art 48) möglich.

Wie kann das Gericht auf einen rechtswidrigen VA reagieren?

Das Verwaltungsgericht kann den VA aufheben, wenn er dorm- und fristgerecht angefochten wurde, § 113 Abs. 1 VwGO. Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 VwGO.

Wie kann die Behörde auf einen nichtigen VA reagieren?

Eine Heilung ist beim nichtigen VA (im Gegensatz zum rechtswidrigen) ausgeschlossen, vgl. Art. 46 BayVwVfG. Die Behörde muss also zur Setzung der gewollten Rechtsfolge den VA erneut erlassen, diesmal natürlich korrekt.

Um den nichtigen VA auch formal aus der Welt zu schaffen, kann sie seine Nichtigkeit deklaratorisch feststellen, Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Rücknahme (Art. 48) ist möglich.

Kann ein Verwaltungsakt auch teilweise rechtswidrig sein?

Ja, sofern seine Regelungswirkung teilbar ist, also auch nach Aufhebung der rechtswidrigen Teile noch ein sinnvoller und zulässiger Inhalt verbleibt.

Wie entscheidet das Gericht, wenn ein VA nur teilweise rechtswidrig ist?

In diesem Fall kann es grundsätzlich den rechtswidrigen Teil aufheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“). Allerdings muss bei Ermessensentscheidungen feststehen, dass die Behörde auch diesen „zusammengekürzten“ VA noch genau so erlassen hätte. Ansonsten kommt nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, da das Gericht ansonsten seine eigene Ermessenentscheidung der Behörde unterschieben würde.

Bis wann können formelle Fehler noch geheilt werden?

Eine Heilung im Sinne des Art. 45 BayVwVfG ist gemäß Abs. 2 bis zur letzten Tatsacheninstanz, also in der Regel bis zur Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich.

Wann ist ein Formfehler unbeachtlich?

Art. 46 BayVwVfG sagt:

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Entscheidend ist also, ob die Verletzung offensichtlich keine Rolle gespielt hat. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Ein neutraler Dritter muss sich sicher sein, dass die Behörde auch bei regulärem Verfahrensablauf keinesfalls anders entschieden hätte.

Wie verhalten sich die Art. 45 und 46 BayVwVfG zueinander?

Art. 45 genießt grundsätzlich Vorrang. Wurde dem Verwaltungsakt schon durch Nachholung der unterlassenen Verfahrensschritte seine Rechtswidrigkeit genommen, kommt es auf eine Unbeachtlichkeit der (nun ja nicht mehr existenten) Fehler nicht mehr an.

Wann kommt eine Umdeutung in Betracht?

Die Umdeutung gemäß Art. 47 BayVwVfG in nur möglich, wenn der alte VA rechtswidrig oder nichtig ist und noch zurückgenommen werden kann und der neue VA

  • das gleiche Ziel anstrebt,
  • formell und materiell rechtmäßig wäre,
  • den Absichten der Erlassbehörde entspricht und
  • nicht ungünstiger für den Betroffenen ist.

Allerdings kann ein gebundener VA nicht in einen Ermessens-VA umgedeutet werden. Denn bei ersterem hat die Behörde ja mit Sicherheit kein Ermessen ausgeübt, ein Ermessens-VA wäre dementsprechend also ohnehin rechtswidrig.

Mit einem Widerspruch können bestimmte staatliche Entscheidungen nachgeprüft werden. Dieser sollte meist gut begründet sein.
Mit einem Widerspruch können bestimmte staatliche Entscheidungen nachgeprüft werden. Dieser sollte meist gut begründet sein.
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt muss grundsätzlich nicht begründet werden. Häufig wird innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat daher ein unbegründeter Widerspruch eingelegt, der eben nur besagt, dass Widerspruch eingelegt wird. Das ist völlig ausreichend und führt dazu, dass die Behörde die Sach- und Rechtslage umfassend prüfen und dann entscheiden muss.

Nun hat man aber häufig handfeste Gründe für die Einlegung des Widerspruchs und will, dass sich die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung auch mit diesen Argumenten auseinandersetzt. Darum enthalten viele Widersprüche den Hinweis darauf, dass eine Begründung später erfolgen wird.

Darum stellt sich die Frage, ob die Behörde diese Begründung abwarten muss oder auch vorher schon den Widerspruchsbescheid erlassen und (meist) den Widerspruch zurückweisen kann.

Hierzu hat sich das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 20.03.2019, W 6 K 17.1026) geäußert:

Die Widerspruchsbehörde überprüft im Vorverfahren die Rechtmäßigkeit sowie die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte schon nicht verpflichtet, vor Erlass des Widerspruchsbescheids die Vorlage einer Widerspruchsbegründung abzuwarten bzw. hierzu aufzufordern. Der Klägerbevollmächtigte konnte zudem nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde ihn vor ihrer Entscheidung über den Widerspruch zur Vorlage einer Begründung auffordern.

Weil also die Behörde ohnehin alles prüft und nicht auf die Rügen in der Widerspruchsbegründung beschränkt ist, kann sie diese umfassende Prüfung auch ohne Mitwirkung des Widerspruchsführers vornehmen.

Mit der Widerspruchsbegründung sollte man sich nicht zu sehr Zeit lassen.
Mit der Widerspruchsbegründung sollte man sich nicht zu sehr Zeit lassen.
Allerdings war es in diesem Fall wohl so, dass eine Widerspruchsbegründung gar nicht erst angekündigt wurde. Der Rechtsanwalt hat anscheinend auf die Aufforderung zur Begründung gewartet.

Wenn man nun mit dem Widerspruch eine Begründung in Aussicht stellt, so wird die Behörde in aller Regel ein Frist für diese Begründung setzen und zugleich mitteilen, dass sie ansonsten nach Aktenlage entscheiden wird. Wenn man selbst ein Datum für die Begründung ankündigt und der Behörde das zu lang erscheint, wird sie normalerweise eine eigene, kürzere Frist setzen. Ob es sich darum um ein Entgegenkommen seitens der Behörde handelt oder dies angesichts des Grundrechts auf ein faires (Verwaltungs-) Verfahren geboten ist, bleibt unklar.

Wenn man also absolut sicher stellen will, dass die eigenen Argumente Berücksichtigung finden, wird es sich häufig anbieten, die Begründung gleich mit dem Widerspruch einzureichen. Dies muss dann freilich innerhalb der Widerspruchsfrist passieren.

Bekanntgabe

Welche Funktion hat die Bekanntgabe eines VA?

Ein Verwaltungsakt wird erst durch die Bekanntgabe wirksam, also praktisch erst dann rechtlich existent.

Wie wirkt die Bekanntgabe bei einem VA an mehrere Personen?

Der VA muss allen Betroffenen bekannt gegeben werden, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Bekanntgabe wirkt separat immer nur für den jeweiligen Empfänger, Satz 3.

Wann liegt eine Bekanntgabe vor?

Um rechtlich zu wirken, muss die Bekanntgabe amtlich durch die zuständuge Behörde willentlich veranlasst sein und an den Adressaten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen.

Zu welchem Zeitpunkt geschieht die Bekanntgabe?

Bei förmlich zugestellten Briefen erfolgt die Bekanntgabe im Moment des tatsächlichen Zugangs. Bei einem postalisch übersandten Brief gilt die Drei-Tages-Fiktion des Art. 17 VwZVG.

Was ist, wenn der dritte Tag nach der Absendung des Briefs auf einen Sonntag fällt?

Auch dann gilt dieser Tag als Tag des Zugangs. Die Drei-Tages-Fiktion stellt keine Frist dar, die gemäß § 193 BGB auf den folgenden Montag zu verschieben wäre, sondern eine taggenaue Fiktion.

Wann gilt ein Verkehrszeichen als bekanntgegeben?

Ein Verkehrszeichen ist dann bekanntgegeben, wenn es aufgestellt wird. Die Bekanntgabe richtet sich hier nach den §§ 39 und 45 Abs. 4 StVO.

Die ältere Ansicht, wonach die Bekanntgabe an einen einzelnen Verkehrsteilnehmer erst bei seinem ersten „Annähern“ an das Zeichen erfolgt, wurde mittlerweile aufgegeben.

Rücknahme und Widerruf

Sind §§ 48 und 49 VwVfG auf alle Arten von Verwaltungsakten anwendbar?

Grundsätzlich sind Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49) widerruf in allen Gebieten des öffentlichen Rechts anzuwenden, aber nur, sofern keine Spezialregelung im jeweiligen Gesetz vorliegt.

Einige Sondervorschriften sind:

  • § 3 StVG regelt abschließend die Entziehung der Fahrerlaubnis
  • §§ 44 ff. SGB X im Sozialrecht
  • § 45 Abs. 3 StVO verdrängt §§ 48 und 49 VwVfG im Hinblick auf die Aufhebung von Verkehrszeichen nicht.
  • § 15 Abs. 1 GastG regelt nur eine spezielle Rücknahmepflicht, daneben ist § 48 VwVfG trotzdem anwendbar
  • § 15 Abs. 2 und 3 GastG verdrängen dagegen § 49 VwVfG
Welche Behörde kann einen Verwaltungsakt aufheben?

Für die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist immer die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst zuständige Behörde zuständig. Hat also die falsche Behörde entschieden, ist trotzdem die richtige Behörde befugt, den VA zurückzunehmen. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist auf den Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung abzustellen.

Muss der Betroffene vor Rücknahme des Verwaltungsakts gehört werden?

Ja, § 28 Abs. 1 VwVfG gilt auch insoweit. Allerdings kann das rechtliche Gehör – wie immer – bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Die mangelnde Anhörung zu monieren, ist also stets ein relativ stumpfes Schwert.

Wann ist ein Verwaltungsakt begünstigend und wann belastend?

Ein begünstigender VA, der nur unter erschwerten Voraussetzungen aufgehoben werden darf, ist jeder Akt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücknahme abzustellen.

Ist ein belastender Verwaltungsakt, der verbösert werden soll, begünstigend?

Ja, hier ist in wertender Betrachtung auf das Gesamtergebnis abzustellen.

Beispiel: Ein gemeindlicher Kostenbescheid über 1000 Euro wird aufgehoben. Dies ist aus Sicht der Adressaten grundsätzlich ein belastender Verwaltungsakt, da er seine Zahlungspflicht konstatiert. Damit kann er prinzipiell jederzeit aufgehoben werden.

Nun hebt die Gemeinde des Bescheid aber nur auf, weil sie einen neuen VA erlassen will, der eine Kostenpflicht von 2000 Euro festsetzt. Nun ist der ursprüngliche Kostenbescheid auf einmal als begünstigend anzusehen, da er gleichzeitig die Regelung beinhaltet, dass keine höhere Kostenpflicht als eine solche über 1000 Euro besteht. Damit ist die Aufhebung nur unter besonderen Bedingungen möglich.

Handelt es sich bei § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG um Ermessensnormen?

Nein, die Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG stellen Tatbestandsvoraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen. Sie werden in § 48 Abs. 1 als „Einschränkungen“ der grundlegenden Rücknahmebefugnis bezeichnet.

Wann darf ein Geldleistungsverwaltungsakt zurückgenommen werden?

Hier gibt es grundsätzlich erhöhte Anforderungen. Diese sind aber nur einschlägig, wenn der Adressat den VA überhaupt gekannt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

Die Anforderungen orientieren sich an der Schutzwürdigkeit des Empfängers:

  • Von vorherein nicht schutzwürdig ist gemäß Abs. 2 Satz 3, wer selbst den unrichtigen Verwaltungsakt herbeigeführt hat oder zumindest wusste, dass der VA rechtswidrig ist.
  • In der Regel schutzwürdig ist dann, wer die Leistungen verbraucht oder sonst Vermögensdispositionen getroffen hat. Die Idee dahinter ist, dass der Ausgebende zeigt, dass er auf den Bestand der Entscheidung vertraut; umgekehrt kann derjenige, der das Geld noch „herumliegen“ hat, dies problemlos zurückzahlen.
  • Ansonsten hat eine umfassende Abwägungsentscheidung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten und dem Rücknahmeinteresse zu erfolgen. Die Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar.
Was ist der Unterschied zwischen § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VwVfG?

Diese Vorschriften regeln zwei verschiedene Tatbestände für die Rücknahme von Verwaltungsakten:

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

Nun könnte man meinen, Nr. 1 wäre ziemlich überflüssig, da diese Tatbestände in aller Regel schon in Nr. 2 enthalten sind. Allerdings muss man dabei auch die Frist des Abs. 4 berücksichtigen: Demnach gilt die Jahresfrist nicht, wenn ein Fall der Nr. 1 vorliegt. Denn dabei handelt es sich zum einen um schwerwiegende Verfehlungen, zum anderen sind dann die Rücknahmevoraussetzungen dem Sachbearbeiter bekannt, da er es ja war, der bedroht bzw. bestochen wurde. Somit würde zwangsläufig schon nach einem Jahr eine Verwirkung des Rücknahmerechts eintreten.

Wann liegt ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vor?

Nach dieser Vorschrift kann sich nicht auf Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsakts berufen, wer

die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Also reicht leichte Fahrlässigkeit schon einmal nicht aus. Zudem muss es sich um konkrete Kenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände handeln; er muss also wissen oder grob fahrlässig übersehen, dass der VA so nicht bestehen konnte. Die Kenntnis nur der Tatsachen reicht dagegen nicht.

Wann liegt ein Verbrauch von Leistungen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) vor?

Zunächst klingt die Vorschrift sehr weit: Vertrauen liegt schon dann vor, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht hat. Dann kann der Staat das Geld nicht mehr zurückfordern.

Allerdings ist die Vorschrift sehr eng auszulegen. Denn „Ausgeben“ bedeutet häufig nur, dass damit Aufwendungen aus dem eigenen Vermögen eingespart wurden. Wer also davon Lebensmittel gekauft hat, hat das Geld nicht „verbraucht“, denn die Lebensmittel hätte er ja sonst auch kaufen müssen. Das Geld ist also nicht weg, denn dafür hat er eben mehr „andere“ Ersparnisse.

Ausgaben sind nur dann gegeben, wenn es sich um Luxusaufwendungen handelt, also bspw. einen Urlaub, den man so sicher nicht unternommen hätte.

Wann liegt eine Vermögensdisposition (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) vor?

Eien Disposition in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn das Geld zwar noch im Vermögen vorhanden ist, aus diesem aber zumindest nicht ohne erhebliche Werteinbuße herausgelöst werden kann.

Welche Kriterien sind für die Abwägungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG heranzuziehen?

Hierbei ist eine umfassende Abwägung zwischen Vertrauensschutz und Rücknahmeinteresse anzustellen. Zunächst müssen die Folgen gegeneinander aufgerechnet werden; je schwerwiegender die Rücknahme für den Begünstigten ist, desto eher darf er auf den Bestand vertrauen. Ebenso erhöht es das Vertrauen, wenn der Verwaltungsakt aufgrund eines komplizierten Verfahrens zustandegekommen ist. Auch ein langer Zeitablauf seit der Entscheidung verbessert die Lage des Adressaten.

Wann kann ein nichtvermögensrechtlicher Verwaltungsakt zurückgenommen werden?

Geht es nicht um eine Geldleistung, die unter § 48 Abs. 2 VwVfG fällt, so gilt für die Rücknahmeentscheidung zunächst nur Abs. 1: Danach gibt es ein Ermessen der Verwaltung, in dessen Rahmen die Belange des Adressaten zu berücksichtigen sind.

Abs. 3 schränkt dieses Recht nicht ein, sondern sieht lediglich Entschädigungsansprüche für den Fall einer Rücknahme vor.

Bedeutet § 48 Abs. 3 VwVfG, dass der Empfänger nur einen Schadenersatzanspruch hat?

Nein, daneben gibt es auch ein Anrecht auf Erhaltung des Verwaltungsakts. Aus Abs. 3 kann man nicht schließen, dass bei nichtvermögensrechtlichen VA stets nur ein finanzieller Ausgleich erfolgt, die Rücknahme aber zwingend würde. Bei der Rücknahmeentscheidung ist weiterhin eine Interessensabwägung anzustellen. Allerdings sind in deren Rahmen grundsätzlich alle Auswirkungen zu berücksichtigen, also auch die Frage, ob die Nachteile der Entscheidung durch die Entschädigung aufgefangen werden können.

Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG?

Die Entschädigung wird grundsätzlich nur nach dem negativen Interesse berechnet. Der Begünstigte kann also nicht so gestellt werden als bestünde der VA weiter.

Ist die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG auch auf Rechtsanwendungsfehler anwendbar?

Ja, auch wenn bei korrekter Tatsachenermittlung nur das Recht falsch angewandt wurde, gilt die Jahresfrist. Ansonsten wäre der Bürger praktisch schutzlos, obgleich es sich um einen Fehler der Behörde handelt.

Wann beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG?

Die Frist für die Rücknahme beginnt erst, wenn die Behörde alle dafür relevanten Tatsachen kennt. Dazu gehört nicht nur das Wissen um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auch auch alle Umstände, die für Rücknahmeentscheidung von Bedeutung sind, insbesondere also Fakten, die die Gewährung von Vertrauensschutz und Ermessenserwägungen beeinflussen. Somit ist die Frist keine Untersuchungs- oder Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist.

Zudem wird nicht auf die abstrakte Kenntnis „der Behörde“ abgestellt, sondern konkret auf den damit beauftragten Beamten. Daher wird sie in den seltensten Fällen relevant.

Kann die Behörde durch neue Tatsachenermittlungen die Frist neu in Gang setzen?

Grundsätzlich ja, da sich durch jeden Ermittlungsschritt neue Erkenntnisse (und sei es nur das Nichtvorliegen bestimmter Tatsachen) erzielen lassen. Die Jahresfrist beginnt dann von Neuem.

Diese Praxis ist allenfalls über den Rechtsgedanken von Treu und Glauben einschränkbar.

Wann beginnt die Jahresfrist bei einem Rechtsanwendungsfehler?

Erst, wenn der Behörde sowohl die maßgeblichen Tatsachen als auch der Rechtsanwendungsfehler bewusst sind. Die Rücknahme muss also aus Behördensicht entscheidungsreif sein.

Wer muss für den Fristlauf in § 48 Abs. 4 VwVfG Kenntnis haben?

Dabei wird auf den konkreten Amtswalter, also auf den persönlich identifizierbaren Beamten abgestellt, der die Rücknahmeentscheidung zu treffen hat. Erst, wenn er um alle Tatsachen weiß, läuft die einjährige Frist für die Rücknahmeentscheidung an. Organisationsprobleme innerhalb der Behörde, also das „Liegenlassen“ von Informationen beim unzuständigen Beamten, gehen damit zu Lasten des Bürgers.

Wie wird das Rücknahmeermessen ausgeübt?

Grundsätzlich wirkt § 48 Abs. 1 VwVfG so, als bestünde hier ein freies Ermessen: Die Behörde kann den VA zurücknehmen oder auch nicht. Allerdings spielt hier der Grundsatz einer sparsamen Verwaltung hinein, wonach jede Entscheidung möglichst wirtschaftlich zu treffen ist. Demnach kann gerade bei Geldleistungen häufig nur eine Rücknahme ermessenfehlerfrei sein, weil eben der monetäre Anspruch des Staates besonderes Gewicht hat.

Worauf wird die Rücknahme-Ermessensentscheidung überprüft?

Grundsätzlich gilt auch für das Rücknahmeermessen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG:
Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Speziell stellen sich folgende Fragen:

  • Hat die Behörde erkannt, dass Ermessen auszuüben ist? Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ausgeführt wird, man sei „verpflichtet“, den Bescheid zurückzunehmen.
  • Wurde der Zweck des Gesetzes erkannt? Es müssen also nähere Ausführungen dazu erfolgen, welchen Interessen der VA und seine Rücknahme dient.
  • Welche Tatsachen wurden ermittelt? Ein Ermittlungsdefizit kann hier die gesamte Ermessensentscheidung ins Wanken bringen, da ein unvollständiger Tatbestand nicht richtig sein kann.
  • Welche Interessenabwägung wurde vorgenommen? Dies ist die Ermessensentscheidung im engeren Sinne, hier müssen alle Gesichtspunkte gegeneinander aufgewogen werden, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen. Sofern eine intendierte Entscheidung („soll“) gesetzlich vorgegeben ist, bedarf es besonderer Gründe, warum von diesem Regelfall abzuweichen ist.
Kann die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts dahingestellt bleiben, wenn er widerrufen wird?

Zwar richtet sich der Widerruf (§ 49 VwVfG) grundsätzlich nur gegen rechtmäßige Verwaltungsakte. Damit können diese Normen aber erst recht auf rechtswidrige VA angewandt werden, Hauptanwendungsfall ist der Widerrufsvorbehalt gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1. Trotzdem muss bei einem Widerruf geprüft werden, ob der VA rechtmäßig war, da ansonsten eben auch die Wertungen des § 48 VwVfG (Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids) zu berücksichtigen sind.

Wie ist ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerverwaltungsakt zu behandeln, der rechtswidrig geworden ist?

Normalerweise richtet sich die Rechtmäßigkeit eines VA nur nach dem Erlasszeitpunkt. Wird er später rechtswidrig, so ist dies ohne Bedeutung. Etwas anderes gilt aber bei Dauerverwaltungsakten, da diese voraussetzen, dass die Rechtmäßigkeit bestehen bleibt. Beispielsweise ist für die Eingruppierung in eine Pflegestufe nicht allein der Erlasszeitpunkt interessant, sondern vielmehr auch der weitere Zustand des Betroffenen.

Was ist das Besondere am Widerruf eines Geldleistungsverwaltungsakts?

Ein rechtmäßiger VA, der eine Geldleistung (oder eine teilbare Sachleistung) bewilligt, kann ausnahmsweise gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG auch für die Vergangenheit widerrufen werden. Allerdings müssen hierfür Voraussetzungen vorliegen, die zwar nicht den VA an sich, aber doch dessen Ausführung durch den Verwender quasi rechtswidrig machen: Entweder die Nichtverwendung zum vorausgesetzten Zweck (Nr. 1) oder die Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2).

Wann kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden?

Das steht in § 49 Abs. 2 VwVfG. Die möglichen Gründe sind:

  1. Der Widerruf war von vornherein durch Gesetz oder Nebenbestimmung im VA zugelassen.
  2. Eine Auflage wurde nicht erfüllt.
  3. Nachträgliche Geschehnisse haben die Entscheidungsbasis geändert und der Widerruf ist im öffentlichen Interesse.
  4. Nachträgliche Änderungen der Rechtslage, noch kein Gebrauch vom Verwaltungsakt durch Begünstigten und Widerruf ist im öffentlichen Interesse.
  5. Verhinderung schwerer Nachteil für das Gemeinwohl.

All diese Tatbestände wirken nur für die Zukunft. Ein Widerruf mit Rückwirkung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 möglich.

Ist es entscheidend, ob die Zulassung des Widerrufs im VA rechtmäßig war?

Das kommt darauf an. Die Zulassung einer Widerrufsmöglichkeit in einem Verwaltungsakt ist eine Nebenbestimmung, § 36 VwVfG. Eine solche kann grundsätzlich isoliert angefochten werden.

Ist die Widerspruchs- bzw. Klagefrist gegen den Verwaltungsakt und seine Nebenbestimmung noch nicht verstrichen, kann der Betroffene ohnehin noch Rechtsbehelfe dagegen einlegen. Es müsste in dem Fall also die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung geprüft werden. Dementsprechend müsste dies auch bei einem Widerruf, der sich auf diese Bestimmung stützt, passieren.

Ist die Nebenbestimmung dagegen bestandskräftig, ist sie quasi „in Stein gemeißelt“. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung, auch dann nicht, wenn sie rechtswidrig war. Damit ist die Widerruflichkeit grundsätzlich als Fakt hinzunehmen. Allerdings dürfte dies unter Umständen in der Ermessensabwägung eine Rolle spielen.

Wann ist ein Widerruf eines Verwaltungsakts wegen Nichterfüllung einer Auflage zulässig?

Ein VA kann mit einer Auflage erlassen werden, die der Adressat erfüllen muss. Beispielsweise kann ein Hausbau nur zulässig sein, wenn im Garten einige Bäume gepflanzt werden. Kommt der Begünstigte (und insoweit auch Verpflichtete) dem nicht nach, kann der Verwaltungsakt (hier die Baugenehmigung) gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 widerrufen werden.

Allerdings ist dies im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nur zulässig, wenn die Auflage und die Folgen des Widerrufs in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Würde der Widerruf hier also zu einer Abrisspflicht hinsichtlich des Hauses führen, wäre dies sicher grob unangemessen. Daneben wird man regelmäßig verlangen können, zunächst die Auflage zwangsweise durchzusetzen, also ein Zwangsgeld für die Nichtpflanzung der Bäume anzudrohen.

Wann kommt ein Widerruf eines Verwaltungsakts wegen veränderter Sachlage in Betracht?

§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sagt:

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf (…) widerrufen werden,
3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde

Es wird also die theoretische Situation betrachtet, dass die Behörde erneut über den Erlass des Verwaltungsakts entscheiden müsste und alle Tatsachen kennt, die nun vorliegen. Gefragt wird dann, ob die Behörde jetzt berechtigt wäre, den Erlass des VA abzulehnen. Wenn ja, kann sie ihn widerrufen.

Das „öffentliche Interesse“ hört sich recht hochtrabend an, in der Praxis sind daran keine hohen Anforderungen zu setzen: Bereits das Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung und die daraus folgende Gleichbehandlung der Bürger reichen regelmäßig aus.

Wann kommt ein Widerruf eines Verwaltungsakts wegen veränderter Rechtslage in Betracht?

§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG sagt:

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf (…) widerrufen werden,
4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde

Es muss sich also um eine Änderung geschriebener Rechtsnormen handeln. Eine bloße Änderung in der Rechtsprechung, in der behördlichen Praxis (einschließlich Verwaltungsvorschriften) oder der Rechtsansicht reicht dagegen nicht aus.

Insoweit besteht ein besonderer Vertrauensschutz des Begünstigten, da der Widerruf unzulässig ist, wenn er von seinem Recht bereits Gebrauch gemacht hat.

Wann ist ein Widerruf eines Verwaltungsakts aus Allgemeinwohlgründen zulässig?

§ 49 Abs. 2 Satz Nr. 5 VwVfG sagt:

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf (…) widerrufen werden,
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, mit der nur schwere Fälle aufgefangen werden sollen. Es ist auch schwer vorstellbar, dass ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nun auf einmal schwere Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen soll.

Was ist der Unterschied zwischen § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG?

Beide Nummern statuieren die wortgleiche Voraussetzung:

wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat

Der Unterschied finden sich aber im jeweils einleitenden Obersatz der beiden Absätze: Abs. 2 knüpft an jeden beliebigen Verwaltungsakt an und erlaubt als Rechtsfolge eine Aufhebung für die Zukunft. Abs. 3 gilt dagegen nur für laufende Geld- und Sachleistungen, wirkt dafür aber auch für die Vergangenheit.

Wie wird die Aufhebung eines Verwaltungsakts abgewickelt?

Die Abwicklung nach dem Widerruf oder der Rücknahme eines Verwaltungsakts ist in § 49a VwVfG geregelt. Dabei statuiert Abs. 1 Satz 1 eine Erstattungspflicht des Bürgers gegenüber dem Staat, Abs. 1 Satz 2 ermächtigt zum diesbezüglichen VA-Erlass, Abs. 2 verweist auf §§ 812 ff. BGB und die Abs. 3 und 4 regeln die Verzinsung.

Ergibt sich aus dem Aufhebungsbescheid bzgl. eines Verwaltungsakts auch eine Rückzahlungsverpflichtung?

Nein, die Aufhebung ist zunächst nur eine Rechtsgestaltung, sie „vernichtet“ also den Verwaltungsakt gemäß § 48 oder § 49 VwVfG. Die Rückzahlung muss durch eigenen VA angeordnet werden, § 49a Abs. 1 Satz 2. Beide Verwaltungsakte können gesondert angegriffen werden.

Wird nur die Rückzahlung verfügt, ohne den zugrundeliegenden VA vorher explizit aufzuheben, wird man darin aber in aller Regel auch gleichzeitig die Aufhebungsentscheidung sehen können.

Inwieweit gelten die §§ 812 ff BGB im Rahmen des § 49a VwVfG?

Grundsätzlich sind die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 bis 822 BGB) aufgrund der Verweisung des § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend anzuwenden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird aber die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3, 819) eingeschränkt, soweit der Begünstigte die zur Aufhebung führenden Tatsachen kannte.

Zudem ist eine vorherige Vereinbarung (Verwaltungsvertrag) zwischen dem Bürger und der Behörde über die Rückzahlungsmodalitäten denkbar.

Stellt der Verweis auf die §§ 812 ff eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung dar?

Das ist nur eine Rechtsfolgenverweisung. Der rechtsgrundlose Erhalt liegt bereits aufgrund der Aufhebung des VA vor.

Welchen Fall behandelt § 50 VwVfG?

§ 50 behandelt den Fall, dass ein Dritter einen Verwaltungsakt, der gegen jemand anderen gerichtet ist, angreift. Dementsprechend handelt es sich hierbei um keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt.

Beispiel: Die Behörde erteilt dem Bauherren A eine Baugenehmigung. Der Nachbar N legt hiergegen Widerspruch ein, weil er seine Rechte dadurch verletzt sieht. Nun muss die Behörde entscheiden, ob sie dem A die Baugenehmigung wieder nimmt oder den Widerspruch zurückweist.

Welche Folgen hat § 50 VwVfG auf das Aufhebungsverfahren?

Dadurch, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 nicht gelten, wird der Vertrauensschutz des Begünstigten deutlich eingeschränkt. Dieser Schutz ist hier nicht angemessen, da nicht nur die Situation „Bürger/Behörde“ vorliegt, sondern auch noch ein Dritter beteiligt ist, dessen Interessen ebenfalls geschützt werden müssen.

Was sind die Voraussetzungen einer Aufhebung gemäß § 50 VwVfG?

Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren sind in folgender Situation möglich:

  1. Vorliegen einer begünstigenden VAs mit belastender Drittwirkung.
  2. Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Anfechtungsklage) durch den Dritten.
  3. Noch kein Abschluss des Rechtsbefehlfsverfahrens.
  4. Abhelfen des Rechtsbehelfs durch die Aufhebungsentscheidung, und zwar in voller Hinsicht – ansonsten geht das Rechtsbehelfsverfahren ja einfach weiter.
  5. Zulässigkeit und (sehr strittig) auch Begründetheit des Rechtsbehelfs.
Muss der Drittrechtsbehelf in den Fällen des § 50 VwVfG auch begründet sein?

Die Behörde kann einen Verwaltungsakt aufheben, wenn diesen jemand anderes als der Adressat selbst (also ein „Dritter“) rechtlich angreift, § 50 VwVfG. Dieser Rechtsbehelf muss zulässig (also z.B. fristgerecht) sein, denn ansonsten kann er den VA ja überhaupt nicht angreifen. Ob er aber auch in der Sache begründet sein muss, ist höchst umstritten.

Dagegen spricht aus Sicht mancher, dass § 50 auch auf § 49 anwendbar ist und § 49 den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts voraussetzt. Wenn der VA rechtmäßig ist, dann kann ein Widerspruch dagegen nicht begründet sein, denn sonst wäre der VA ja rechtswidrig. Allerdings muss man dazu auch sagen, dass bei Ermessensentscheidungen durchaus denkbar ist, dass der VA zwar rechtlich in Ordnung ist, auf den Widerspruch hin aber die Behörde sich den Sachverhalt noch einmal überlegt und dann – rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden – eine andere Entscheidung trifft.

Andererseits behandeln die §§ 68 bis 80b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Widerspruchsverfahren und hierin ermöglicht § 72 die Abhilfe, wenn der Widerspruch „begründet“ ist. Dementsprechend müsste die für § 50 VwVfG auch gelten.

Eine Kompromisslösung stellt darauf ab, dass der Rechtsbehelf zumindest nicht offensichtlich unbegründet sein darf.

In dieser Frage ist nicht nur die Literatur, sondern auch die Rechtsprechung völlig unübersichtlich. Ob es jemals eine Klärung des Problems geben wird, ist nicht absehbar.

Nichtigkeit

Was ist der Unterschied zwischen einem rechtswidrigen und einem nichtigen Verwaltungsakt?

Grundsätzlich haben rechtswidrige und nichtige VA gemeinsam, dass sie beide gegen das Recht verstoßen. Der Unterschied liegt aber in der Schwere des Verstoßes.

  • Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn der VA „an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist“ (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) oder einer der (engen) Fälle des Abs. 2 vorliegt.
  • Rechtswidrigkeit ist dagegen gegeben, wenn lediglich ein sonstiger Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt.

Auf Rechtsfolgenseite liegt der Unterschied darin, dass ein nichtiger VA als nicht existent gilt, ein rechtswidriger dagegen zunächst wirksam ist und innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten werden muss.

Wann ist ein Fehler in einem VA offenkundig?

Offenkundigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler für jeden Normalbürger erkennbar ist. Er muss sich also förmlich aufdrängen, auch dann, wenn man keine Rechtskenntnisse hat.

Wie wird die Nichtigkeit geprüft?

Zunächst muss geprüft werden, ob es im Fachgesetz eine Spezialvorschrift bzgl. der Nichtigkeit gibt.

Ist dies nicht der Fall, müssen die kodifizierten Vorschriften des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG geprüft werden. Ist keine davon einschlägig, kommt noch eine Nichtigkeit nach der Allgemeinvorschrift des Abs. 1 in Betracht.

Abschließend ist zu prüfen, ob die Nichtigkeit nicht gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist.

Wie kann das Gericht auf einen nichtigen VA reagieren?

Die Nichtigkeit des VA kann festgestellt werden, § 43 Abs. 1, zweite Alt. VwGO. Wird er durch die Anfechtungsklage so angefochten, als wäre er nur rechtswidrig, kommt auch eine Aufhebung in Frage.

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